Satzung

Satzung


V e r e i n s s a t z u n g
§ 1   
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schulverein der Städt. Grundschule Gerberstrasse e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Solingen einzutragen.
2.  Der Sitz des Vereins ist Solingen.

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittel


1.  Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange (Erziehung und Bildung) der Schüler durch Beschaffung und Bereitstellung finanzieller Mittel und Sachmittel zur materiellen Unterstützung der Schüler.

Der Verein fördert nur dann Projekte, wenn der Schulträger nicht zuständig ist, der Schulträger seinen
gesetzlichen Pflichten bereits nachgekommen ist, diese aber zur einvernehmlichen Zielerreichung nicht
ausreichen oder die finanziellen Mittel des Schulträgers nachweislich erschöpft sind.

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein finanziert sich ausschließlich und allein durch die jährlichen Beiträge seiner Mitglieder sowie
Spenden und Zuschüsse jeglicher Art.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.    Über den Zweck des Schulvereins und den Erwerb der Mitgliedschaft hat der Vorstand auf jeder ersten Elternversammlung einer jeden ersten Klasse zu informieren.



§ 3
Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag


1.  Ordentliches Mitglied können alle Eltern / Erziehungsberechtigten werden, deren Kind die Grundschule Gerberstrasse besucht.

2.  Förderndes Mitglied können alle voll geschäftsfähigen Personen werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen möchten, mit Ausnahme von an der Grundschule tätigen Lehrern und anderen Angestellten.

3.  Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und der Zahlung des Jahresbeitrages erworben.

4.  Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitglieder-
versammlung beschlossen.

5.  Haben Mitglieder mehrere Kinder, die die Grundschule besuchen, zahlen sie nur für das älteste
Kind den Beitrag.

6.  Ordentliche Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag auf der ersten Elternversammlung des neuen
Schuljahres zu entrichten; fördernde Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag unverzüglich und
unmittelbar auf das Konto des Vereins zu überweisen, ebenso die auf der ersten Elternversammlung nicht
anwesenden ordentlichen Mitglieder.

7.  Die Mitglieder, bei Eltern ein Erziehungsberechtigter, bei erziehungsberechtigten Müttern/Vätern sowie
bei weiteren Eheleuten jeweils einer von ihnen, haben das Stimmrecht (1 Stimme) in der Mitgliederver-
sammlung.

8.  Für ordentliche Mitglieder endet die Mitgliedschaft durch Abmeldung des Kindes von der Grundschule, schriftliche Kündigung zum 30.09, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.

Für fördernde Mitglieder endet die Mitgliedschaft durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines
Schuljahres mit einmonatiger Kündigungsfrist erfolgen kann, Ableben, Ausschluß, Auflösung als
juristische Person, Auflösung des Vereins.

9.  Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen,    wenn
wichtige Gründe den Ausschluß rechtfertigen, z.B. rückständige Beitragszahlungen von mindestens
2 Jahren, vorsätzlicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen. Über den Ausschluß entscheidet allein der
Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied ist vom Vorstand darüber schriftlich zu benachrichtigen.

10.    Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden finden bei wie auch immer geartetem Ausscheiden aus dem
Verein nicht statt. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein.



§ 4
Organe des Vereins


1.  Die Organe des Vereins sind
a)  der Vorstand,
b)  die Mitgliederversammlung.

2.    Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.



§ 5
Vorstand, Vertretung, Geschäftsführung


1.  Der Vorstand besteht aus dem
a)  1. Vorsitzenden,
b)  stellvertretenden Vorsitzenden, auch zugleich Schriftführer,
c)  Kassierer.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

2.  Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich
und außergerichtlich (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).

3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Geschäftsjahr gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4.  Kommissarische Mitverwaltung eines Vorstandsamtes ist zulässig. Scheiden während der Amtszeit Vorstandsmitglieder aus, so muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Die darin zu wählenden Ergänzungsmitglieder werden nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder gewählt.

5.  Die Beschlüsse des Vorstandes, die nur bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder erfolgen können,
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

6.  Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Arbeit des Vereins nach den Richtlinien dieser Satzung sowie
nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
a)  Vertretung des Vereins,
b)  Vorbereitung, Einberufung, Durchführung der Mitgliederversammlung,
c)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d)  Verwaltung des Vereinsvermögens,
e)  Vorschläge für Verwendung der Beiträge und Zuwendungen,
f)  Erstellung des Jahresberichtes und Kassenberichtes.

7.  Zur Beratung kann der Vorstand einen Beirat einberufen. Den Mitgliedern des Beirates kann der Vorstand
bestimmte Aufgaben zuweisen. Der Beirat wird für eine vom Vorstand festzulegende Zeit berufen.

8.  Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; notwendige Auslagen sind jedoch zu erstatten.

9.  Über Beträge bis zu einer Höhe von € 150,00 kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen.

10. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung
der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des
Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen die Bestimmungen
aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur
mit dem Vereinsvermögen haften.

11. Sollten aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen oder Anregungen Änderungen
dieser Satzung erforderlich sein, ist der Vorstand berechtigt, diese ohne Beschluß der Mitglieder-
versammlung herbeizuführen. Die Mitglieder sind jedoch in der nächsten Mitgliederversammlung
darüber zu informieren.



§ 6
Mitgliederversammlung


1.  Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen, die innerhalb von 8 Wochen nach Beginn des neuen Kalenderjahres stattzufinden hat.

2.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand muß innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
nachdem 50 % aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim 1. Vorsitzenden
beantragt haben.

3.  Zur Mitgliederversammlung, die nicht in den Schulferien oder an sog. Gleittagen stattfinden darf, ist
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen.  

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung
beschließen.

Zur Mitgliederversammlung ist in vorstehender Weise auch der Leiter der Grundschule bzw. dessen
Stellvertreter einzuladen.

4.   Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a)  Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b)  Neuwahl/Wiederwahl der Kassenprüfer,
c)  Entgegennahme des Jahresberichtes, Kassenberichtes und Kassenprüfungsberichtes,
d)  Entlastung des Kassierers und des gesamten Vorstandes,
e)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f)  Satzungsänderungen,
g)  Auflösung des Vereins.

Die Wahlen sind durch ein auf der Mitgliederversammlung zu wählendes Vereinsmitglied, das nicht dem
Vorstand angehört, zu leiten.

5.  Eltern sowie erziehungsberechtigte Mütter / Väter und weitere Eheleute geltend als ein Mitglied, das eine
Stimme hat.

6.   Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung . Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich erfolgen, wenn 30 % der bei
der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies verlangen.

7.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn es nicht um Beschlüsse     über die Abberufung des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins handelt.

Vorstehende Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.    Für Beschlüsse über die Abberufung des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
gilt folgendes:
a)     Für die Abberufung des Vorstandes und Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 75 % aller
Mitglieder erforderlich.
b)    Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 75 % aller Mitglieder erforderlich.

Sind auf der entsprechenden Mitgliederversammlung weniger als die benannten Anteile aller Mitglieder
anwesend und die Versammlung somit nicht beschlußfähig, ist nach Ablauf von 4  Wochen zu einer neuen
außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, in der dann die anwesenden Mitglieder zur Ent-
scheidung über den jeweiligen Antrag in vorgenannter Weise berechtigt sind.
Auf diese Folgen ist in der Einladung hinzuweisen.

9.    Der Vorstand ist verpflichtet, Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.

10.    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.



§ 7
Kassenprüfung


1.  Die jährliche Kassenprüfung hat durch 2 vorstandsunabhängige Prüfer unmittelbar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist
möglich. Turnusgemäß scheidet jährlich ein Kassenprüfer aus, so daß immer eine Ergänzungswahl
stattfinden muß.

3.  Die Kassenprüfer legen in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen von ihnen unterzeichneten
Kassenprüfungsbericht vor, der dem Protokoll über die Mitgliederversammlung beizufügen ist.



§ 8
Auflösung


1.  Sollte die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke unmöglich werden oder der Verein -aus welchen Gründen auch immer- seine Arbeit einstellen müssen, kann die Auflösung des Vereins nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

2.  Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit usw.),
sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren, und zwar in dem in § 5 Abs. 2.
genannten Vertretungsverhältnis. Für die Durchführung der Liquidation gelten ansonsten die Bestimmungen
nach dem BGB.

3.  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zum Wohle der Schüler der Städt. Grundschule Gerber-strasse zu verwenden.


Die vorstehende Satzung wurde errichtet am 14. Mai 2003


gez. Ch. Müller            gez.  B. Allgeier-Ruhnau
gez. B. Stamm              gez.  R. Felder
gez. A. Boy                   gez.  K. Klever
gez. T. Millies
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